Grenzabstände, Baulinien, Gebäudeabstände, usw. – Welche Abstände von Haus und Einfriedungen sind zu beachten?
B auen untersteht diversen Gesetzen die Masswerte wie Grenzabstände von Haupt und Nebenbauten festlegen, aber auch feuerpolizeilichen oder architektonischen Anforderungen erfüllen sollen.
Jeder Kanton hat seine eigenen Vorschriften bezüglichen den diversen einzuhaltenden Abstandsregeln. Die einzelnen Gemeinden erlassen dann ortsspezifische Regeln die zumeist in Bauordnungen, Gestaltungsplänen oder Überbauungsordnungen nochmals präziser definiert sind.
Hauptbauten
Ortsfeste Gebäude die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung bieten und meistens zum Wohnen oder Arbeiten genutzt werden, zählen zu den Hauptbauwerken. In den Zonenvorschriften und Bauklassen werden dazu explizite Vorschriften zu diversen Abstandsregeln erlassen.
Grosser- und Kleiner Grenzabstand
Gebäude müssen einen definierten Grenzabstand zur Parzellenrand aufweisen. Hierbei wird in zwei Kategorien unterschieden. Dieser ist je nach zulässiger Geschossanzahl bzw. Gebäudehöhe meist gestaffelt reguliert. Je höher oder grösser ein Gebäude ist, desto höher sind auch die einzuhaltenden Grenzabstände. Auch muss der Grosse Grenzabstand meist auf die besonnte beziehungsweise auf die Haupausrichtung des Gebäudes gelegt werden. Alle anderen Seiten eines Gebäudes zur Parzellengrenze weissen dann den kleinen Grenzabstand auf.
Gebäudeabstände gelten grundsätzlich einmal nur für oberirdische Gebäudeteile. Unter Terrain kann vielfach oft bis direkt an die Parzellengrenze gebauten werden. Unterirdischen Gebäudeteile können aufgrund der Tageslicht Vorschriften aber meisten nur noch als Nebenräume wie Lager genutzt werden.
Baulinien
In dicht bebauten Siedlungen und sehr oft im städtischen Umfeld gelten zusätzlich zu den allgemeinen Grenzabstände die übergeordneten Baulinien. Diese beschreiben eine zwingend zu übernehmende Gebäudeflucht vor. Ein Haus muss dann exakt entlang dieser Linie gebaut werden. Dafür garantieren Sie beispielsweise eine einheitliche Gebäudeflucht entlang von Strassenzügen
Strassenabstände
Im Strassenverkehrsreglement sind zusätzlich zu den Gebäudeabstände Abstandsregeln von Bauwerken zu einer Strasse geregelt. Diese dienen der Funktion der Strasse damit keine Sichteinschränkungen oder Hindernisse im Strassenraum vorkommen und die Sicherheit beeinträchtigen. Dabei ist relevant an welcher Art der Strasse, ob Haupt- (Staats-) oder Gemeindestrassen, ein Gebäude liegt.
Gebäudeabstände
Ebenfalls gelten im Allgemeinen Gebäudeabstände zwischen verschiedenen Häusern. Diese sind meistens über die Brandschutzvorschriften definiert. Falls diese nicht eingehalten werden müssen entsprechende Schutzmassnahmen vorgenommen werden wie zum Beispiel nicht brennende Fassaden und Fensterelemente. Solche Massnahmen können durchaus sehr schnell hohe Kosten verursachen.
Nebenbauten
Kleinere Gebäude mit geringer Fläche und Höhe unterliegen einfacheren Abstandsregeln. Je nach Kanton müssen diese trotzdem in einem Baugesuchsverfahren bewilligt werden. Oft genügt hierbei ein einfacheres Anzeigeverfahren in dem nur die unmittelbar angrenzenden Nachbarparzellen vorgängig informiert und mittels unterzeichneter Einverständniserklärung bei der Gemeinde eingereicht werden.
Umgebung
Auch für die Umgebungsgestaltung gelten diverse Abstandsregeln. An die Grundstücksgrenze sind meisten nur Zäune, Holzwände oder Mauern erlaubt die eine Höhe von 1.20 Meter nicht übersteigen. Beachtet werden muss aber das lichte Raumprofil der Strassen gemäss Strassengesetz. Höhere Einfriedungen müssen zusätzlich von der Parzellengrenze abgerückt werden im Umfang der Mehrhöhe. Auch bei Hecken gelten Abstandsvorschriften. Hier sind die Werte vielfach um rund 50 cm erhöht und die Messweise ist ab der Mitte der Hecke vorzunehmen.
Auch bei Sträuchern oder hochstämmige Bäume sind weitere Abstandsregeln vorgegeben. Bei Terrain mit Niveauunterschieden, zb. im Hang, sind zusätzlich gesonderte Regeln definiert. Grundsätzlich ist es ratsam die geltenden Baugesetze und Bauordnungen der jeweiligen Gemeinde zu konsultieren.
Im Allgemeinen können privatrechtliche Absprachen zwischen Nachbarn getätigt werden und Grenzabstände unterschritten werden. Diese sind als Dienstbarkeit in das Grundbuch eintragen zu lassen.
Quellen
- Bild Archfinder