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Archfinder Tipps – Bauabnahme und Garantieleistungen

Mai 11, 2019
Archfinder-Tipps

Mit der Fertigstellung des Bauwerkes geht es mit allen Rechten und Pflichten zum Bauherrn über. Ein wichtiger Schritt dazu sollte die Bauabnahme darstellen.

D ie Bauabnahme dient dazu sichtbare Mängel bei den Gewerken nach dem Obligationenrecht (OR) oder nach der Norm SIA 118 des schweizerischen Ingenieur- und Architektenverband anzumelden. Innerhalb einer angemessenen Frist hat der Ersteller Zeit die entdeckten Mängel zu beheben. Zu diesem Zeitpunkt nicht gerügte Mängel gelten grundsätzlich als genehmigt und es besteht kein weiterführender Garantieanspruch mehr. Es empfiehlt sich dabei die Abnahme mit dem Architekten oder dem Bauleiter gemeinsam durchzuführen und alle Mängel in einem Abnahmeprotokoll festzuhalten. Das Protokoll sollte abschliessend von beiden Parteien, dem Bauherrn und dem jeweiligen Unternehmer, unterzeichnet werden.

Mit der Bauabnahme beginnt auch die Garantie- und Rügefrist. Im schweizerischen Obligationenrecht beträgt die Frist für unbewegliche Objekte fünf Jahre. Die Handwerker sind dazu verpflichtet gemeldete Mängel innerhalb dieser Zeit zu beheben. Bei Verträgen nach der Norm SIA 118 sind diverse Leistungen zugunsten des Bauherrn ausgelegt. Die Beweislasst wird im Gegensatz zum OR umgekehrt und der Bauunternehmer hat aufzuzeigen, dass kein Mangel vorherrscht. Auch unterscheidet die Norm SIA 118 eine 2-jährige und eine 5-jährige Garantiefrist, auch oft als Garantiefrist für verdeckte Mängel bezeichnet. Beim Erstellen eines Hauses sind meist viele Bauelemente nicht mehr sichtbar, sondern unter eine Verkleidung oder innerhalb einer Konstruktion versteckt.
Innerhalb der ersten zwei Jahre, der Rügefrist, können aufgetretene Mängel vor Ablauf der Frist dem Unternehmer gesammelt gemeldet werden. Im OR müssen Mängel immer sofort beim Entdecken angemeldet werden. Die Frist auf verdeckte Mängel kann sogar auf 10 Jahre erstreckt werden, wenn dem Unternehmer absichtliche Täuschung dargelegt werden kann.

Mit dem Melden von Mängeln muss dem Unternehmer zur Behebung immer eine angemessene Frist eingeräumt werden. Kommt der Handwerker wiederholt seiner Pflicht nicht nach hat der Bauherr folgende Möglichkeiten. Beim Verstreichen einer letzten angesetzten Frist kann der Mangel durch eine Drittfirma behoben werden. Die Kosten können vollumfänglich dem Unternehmer in Rechnung gestellt werden. Noch innerhalb der Bauabnahme und falls die Schlussrechnung noch nicht bezahlt wurde, kann auch ein Rückbehalt innerhalb der zu erwartenden Kosten fürs beheben des Mangels vorgenommen werden. Der letzte Schritt ist ein Gerichtsverfahren. Jedoch lohnt sich dies nur äussersten selten da die Verfahrenskosten meist die Schadensummer bei weitem übersteigen.

Quellen

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