Gegen jedes Baugesuch kann eine Einsprache erhoben werden sofern der Beschwerdeführer direkt betroffen und ein berechtigtes Interesse vorhanden ist.
I n der Schweiz dürfen nur Bauwerke erstellt oder verändert werden, welche vorgängig mittels eines Baugesuchsverfahrens eine Baubewilligung erteilt worden ist. Weitere Informationen zum Thema Baugesuch finden Sie im Artikel Archfinder Tipps - Baugesuch. Die Prüfung erfolgt jeweils durch die örtlich zuständige Baubehörde. Gegen laufende Baugesuchsverfahren können direkt betroffene eine Einsprache erheben.
Sehr oft lohnt es sich als Bauherr das Baubewilligungsverfahren durch einen Architekten begleiten zu lassen da dies heutzutage mit all den geforderten Eingabeunterlagen sehr komplex und aufwändig ist. Für ein Neubau kommen schnell einmal 100 Seiten zusammen für all die diverse Formulare, Planunterlagen, Nachweise, Ausnahmegesuche, usw.
Einspracheberechtigung
Mit dem ausstecken der gesetzlich vorgeschriebenen Bauprofile wird meist öffentlich ersichtlich, dass ein Baugesuchverfahren auf einem Grundstück läuft. Grundsätzlich kann nur innerhalb ein kurzes Zeitfenster, je nach Kanton von rund 20 bis 30 Tagen nach der Publikation des Baubegehrens, eine Einsprache eingereicht werden. Dazu sind nur Personen berechtigten, welche direkt in ihrem persönlichen Recht betroffen sind. Dazu zählen meist nur die anliegenden Nachbarn beziehungsweise die Grundeigentümer, oder auch Dienstbarkeits-, Bau- oder Kaufberechtigte, Mieter sowie Pächter von angrenzenden Parzellen. Auch können national anerkannte Institutionen wie der Schweizer Heimatschutz in einzelnen Fällen Einsprache berechtigt sein, wenn übergeordnete öffentliche Interessen betroffen sind.
Einsprachethemen
Einsprachen können sowohl öffentlich-rechtliche wie auch privatrechtliche Verstösse betreffen. Unter ersterem sind beispielsweise folgende Themen einzuordnen
öffentlich-rechtlich
- das geplante Projekt ist zonenwiedrig
- es werden Abstands- oder erlaubte Gebäudedimensionen aus den Bauvorschriften verletzt
- die zulässige Geschossanzahl wird überschritten
- die maximale Gebäudehöhe wird nicht eingehalten oder ein unzulässiger Schattenwurf entsteht durch das geplante Gebäudevolumen
- unzulässige Immissionen wie Luftverschmutzung oder zu laute Geräte wie Wärmepumpen, oder auch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch unzureichende bauliche Massnahmen
privatrechtlich
- zivilrechtliche Abstandsvorgaben, z.B. Gebäudeabstände verletzt
- vertraglich vereinbarte Baubeschränkungen verletzt, beispielsweise bei verdichtetem Bauen oder bei der Abparzellierungen von Grundstücken
- Grundbuchlich eingetragene Dienstbarkeiten entgegenstehen
Verfahrensablauf und Rekurs
Nach abgelaufener Einsprachefrist entscheidet die Baubehörden endgültige über eine Freigabe oder Zurückweisung des Baugesuches. Die eingegangenen Einsprachen werden für den Entscheid ebenfalls berücksichtigt und beantwortet. Wenn aus den Einsprachen keine Rechtsverletzung festgestellt werden kann und sonst alle gesetzlichen Auflagen eingehalten sind, wird eine Baubewilligung ausgestellt.
Die einsprechenden Parteien können sich mittels eines Rekursantrags gegen den Entscheid rechtlich wehren. Erst damit befassen sich dann auch Gerichte. Dieser Weg ist dann schnell einmal auch mit hohen Kosten verbunden und bedarf meist eines langen Atems da dies je nach Höhe der Rechtsinstanz mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann. Für die erste Stufe eines durchschnittlichen Rekursverfahren sind im allgemeinen Kosten von rund 5'000 Franken und einer Dauer von einem halben Jahr zu erwarten.
Auch im Falle einer abgelehnten Baueingabe hat eine Baugesuchstellerin das Recht einen Rekurs einzulegen. Diese muss ebenfalls innerhalb einer 30-tägigen Frist nach Ausstellung der Verfügung bei der entsprechenden Baubehörde beziehungsweise im Kanton Zürich beim Baurekursgericht eingereicht werden.
Missbräuchliche Einsprache
Auf eine Einsprache kann nicht eingetreten werden, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist. Oft geht es bei Einsprachen nicht darum die Verletzung von gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen, sondern dienen nur dazu offensichtlich aussichtlos einem Nachbarn das Leben schwer zu machen oder einen Bautermin hinauszuzögern um hohe Kosten zu verursachen. Zumal dies oft auch damit verbunden wird, dass ein Rückzug der Einsprache mit einer (hohen) Entschädigungszahlung ermöglicht wird. Ein missbräuchliche Rechtsbehelfsergreifung für ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten eines Baueinsprechers kann zu einer Schadenersatzpflicht des Einsprechers führen.
Quellen
- Bild Archfinder