Die Erschliessung von Bauland mit Strom, Wasser, Abwasser, Fernmeldenetz und mehr.
D amit ein Grundstück baureif ist, muss es als Bauland eingezont sein und erschliessbar sein. Dies gilt nebst einer hinreichenden Zufahrtsstrasse auch für die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen, die ohne erheblichen Aufwand herangeführt werden können. Gemäss Raumplanungsgesetz kann keine rechtkräftige Baubewilligung erteilt werden, wenn diese Infrastruktur dazu nicht vorhanden ist oder erstellt werden kann. Der Anschluss an das Fernmeldenetz (Telefon/Internet) zählt nicht zu den notwendigen Anschlüssen.
Innere und äussere Erschliessung
Die Innere Erschliessung umfasst alle Leitungen auf der eigenen Parzelle. Der Anschluss des eigenen Hauses ab der Parzellengrenze liegt somit im Aufgabenbereich des Eigentümers. Ausserhalb des Grundstückes - der äusseren Erschliessung - ist der Strassenbau und die Verteilung der Leitungen Sache der Gemeinde beziehungswiese der angehörigen Werke.
Stromanschluss
Der Stromanschluss erstreckt sich vom Netzanschluss bis zum Hausanschlusskasten, welcher im Besitz und der Verantwortung des örtlichen Energieversorgers liegt. Der Bauherr muss für den Anschluss die baulichen Massnahmen wie die Verlegung von Kabelschutzrohre, Übergangs-beziehungsweise Kontrollschächte, falls unterirdisch abgedichtet Hauseingangsrohre sowie den Hausanschlusskasten (HAK) und die gesamte häusliche Verteilung mit der Hauptverteilung erstellen.
Grenz- und Abgabestelle zwischen Netz und Hausinstallation bilden die Eingangsklemmen der Anschlussüberstromunterbrecher bzw. Hauptsicherungen im Hausanschlusskasten. Die Grenzstelle ist massgebend für die Zuordnung von Eigentum, Haftung und Unterhaltspflicht.
Gas
Falls eine Gemeinde ein Gasnetz unterhält und ein Anschluss an das Netz gewünscht wird, wird vom Energieversorger der Anschluss bis zum Hauptabsperrhahn inkl. Erdgaszähler beim Gebäudeeintritt verlegt. Die Installationen im Haus darf nur ein vom Werk konzessioniertes Installationsunternehmer beispielsweise ein Sanitärinstallateur, vornehmen.
Wasser
Wie bei der Gasversorgung darf bei der Trinkwasserversorgung nur ein konzessioniertes Unternehmen die Hausinstallation vornehmen. Für die Installation gelten diverse technische Reglemente für den Leitungsdurchmesser, die Druckprüfung oder den Frostschutz. Ab einem T-Stück und einem Schieber der allgemeinen Versorgungsleitung wird in einem Graben die Hauanschlussleitung bis und mit zu einem Wasserzähler geführt. Die gesamten Installationen hat der Eigentümer vorzunehmen. Die Liefergrenze liegt beim Hauseintritt im Gebäude. Die Leitung vom Abstellhahn, dem Wasserzähler und der Verteilbatterie ist offen und sichtbar im Haus zu führen.
Abwasseranschluss
Beim Anschluss der Kanalisation liegt der Übergang vom Eigentümer zur Gemeinde bei der Einleitung in das öffentliche Kanalisationsnetz. Der gesamte Anschluss ist durch den Liegenschaftseigentümer zu installieren. Er ist Eigentümer der Leitungen und haftet beispielsweise bei Grundwasserverschmutzungen durch schadhafte Leitungen. Bei der Abwasserplanung gelten diverse Regel zu Richtungsänderungen, Querschnitten, Leitungstrennungen für Sauber- und Schmutzwasser, Rückstau und vieles mehr. Vor dem Übergang in das Gemeindenetz ist beispielsweise immer ein Kontrollschacht zu erstellen.
Fernmeldenetz
Beim Fernmeldenetz wie Telefonleitungen, Glasfaser oder Kabelfernseher gelten ähnliche Reglemente wie beim Stromanschluss. Diese werden aber nicht von der Gemeinde, sondern den Netzbetreibern, in der Schweiz beispielsweise durch Swisscom oder Sunrise (ehemals Cablecom/UPC) definiert. Ab einem Kontrollschacht sind Kabelschutzrohre, ein Hauseingangsstück und ein Verteilkasten, dem Gebäudeeinführungspunkt BEP (Building Entry Point), zu erstellen. Die Leitungen bis zum BEP werden dann durch den Netzbetreiber erstellt und bleiben in dessen Eigentum. Die vom Staat vergeben Grundversorgungskonzession liegt (aktuell) bei der Swisscom. Sie ist damit verpflichtet auf Verlangen einen Hausanschluss zu erstellen. Bei Glasfasererschliessungen oder beim Kabelfernseheranschluss können aber auch andere Anbieterinnen einen Hausanschluss realisieren.
Kosten der Erschliessung
Die Kosten für den Anschluss innerhalb der Parzelle muss in den meisten Fällen vollumfänglich der Bauträger übernehmen. Beim Anschluss an ein Fernmeldenetz können die Kosten in gewissen Fällen durch die Netzbetreiberin übernommen werden.
Beim Stromanschluss liegen die Kosten je nach Werk und Anschlussgrösse um die 10'000.- bis 12'000.- CHF für ein Einfamilienhaus. Beim Wasseranschluss ist mit ungefähr 5'000.- bis 9'000.- CHF zu rechnen. Die Anschlussgebühren für die Kanalisation errechnet sich über den sogenannten BW-Wert. Dieser errechnet sich über die Anzahl Kalt- und Warmwasseranschlüsse jedes einzelnen Wasseranschlusses wie Waschtische, Duschen, Badewannen, Abwaschmaschinen und weitere. Je nach Wasserverbrauch der Apparate werden die Werte um einen Faktor erhöht. Der totale BW-Wert wird anschliessend mit dem im Gebührenreglement der Gemeinde festgelegten Betrag multipliziert. Für ein Einfamilienhaus kommen so geschätzte 5'000.- bis 8000.- CHF zusammen.
Zusätzlich fallen weitere Kosten zum Beispiel zum erstellen von Gräben und verlegen von Schutzrohren sowie die internen Hausinstallationen hinzu.
Quellen
- Bild Archfinder