Mit dem Ziel, der gesamten Bevölkerung einen Schutzplatz zur Verfügung zu stellen, gelten diverse Gesetze und Bauordnungen für Wohnbauten.
M it der geopoliteschen aktuellen Sicherheitslage rückt der alte Schutzraum wieder mehr in den Fokus beim Bauen. Dabei wurden 2012 die Pflicht zur Erstellung eines Schutzraumes bei Einfamilienhäusern aufgehoben.
Gemäss dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz gibt es rund 370'000 private und öffentliche Schutzräume für rund 9 Millionen Personen. Obwohl dies einem höheren Deckungsgrad entspricht als Einwohner sich in der Schweiz aufhalten, gibt es regionale Unterschiede und teils lokale Lücken.
Ein Schutzraum meist als Luftschutzkeller bezeichnet ist eine unterirdische Anlage im Kellergeschoss eines Hauses, die für den Schutz der Bevölkerung im Falle eines bewaffneten Konflikts oder bei Natur- und zivilen Katastrophen dient.
Schutzraumpflicht
Mit der Änderung der Baugesetze sind heute Wohnbauten nur zur Erstellung von Schutzanlagen verpflichtet welche mehr als Total 38 Zimmer im Gebäude aufweisen beziehungsweise die Schutzraumbilanz der Gemeinde unter 120% Deckungsgrad liegt. Bei kleinen Gemeinden mit weniger als 1'000 Einwohner sind Schutzräume bereits bei mehr als 11 Zimmer zu errichten. Die Befreiung der Schutzraumpflicht ist für einen Hauseigentümer jedoch nicht kostenfrei. Mit der Erstellung eines Wohnhauses werden Ersatzabgaben fällig. Pro zu errichtenden Schutzplatz sind zwischen 400 – 800 CHF fällig. Im Allgemeinen sind pro 3 Zimmer jeweils 2 Schutzplätze zu berechnen. Die erhobenen Gebühren dienen als Beitrag für den Unterhalt oder Neubauten von grösseren Schutzanlagen in den Gemeinden. In bestehenden Häusern besteht die Möglichkeit den Schutzraum auch aufheben zu lassen, sofern diverse Bedingungen erfüllt sind.
Aufbau und Ausrüstung
Grundsätzlich sind Schutzräume sehr einfach gebaut und eingerichtet. Dennoch waren Sie die längste Zeit ein sehr teures Element beim Hausbau welches gerne mal dreissig-, vierzigtausend Franken an Zusatzkosten verursachte. Zum Grundaufbau gehören eine erhöhte Widerstandsfähigkeit des Raumes welcher mit Stahlbeton Boden, Wände und Decken erreicht wird. Aufgrund der Schutzanforderungen müssen diese meist deutlich stärker gebaut werden. Den Eingang zum Schutzraum, ein Notausgang sowie andere Öffnungen müssen mit Panzertüren und Panzerdeckel verschlossen werden. Auch eine Fluchtröhre oder Tunnel der ein Verlassen des Raumes auch bei einem Gebäudeeinsturz gewährleistet gehört zu den baulichen Massnahmen. Bei der Einrichtung gehört ein Belüftungssystem dazu. Für die Unterkunft selbst sind Liegestellen und Notabortvorrichtungen (Trockenklosetts) vorgeschrieben.
Nutzung und Unterhalt
Da Glücklicherweise Schutzräume nur wenn überhaupt äusserst selten zum Einsatz kommen, ist es erlaubt die Räume anderweitig zu nutzen. Im Alltag werden die Räumlichkeiten oft als normale Kellerräume beispielsweise zum Lagern von Material genutzt. Auf Anordnung des Bundes sind die Schutzräume aber binnen 5 Tagen wieder betriebsbereit zu stellen. Die Verantwortung für die Funktionstüchtigkeit und die Ausrüstung liegt beim Liegenschaftsbesitzer selbst. Eine behördliche Inspektion ist gemäss Bundesgesetz alle 10 Jahre vorgesehen.
Schutzraumzuweisung
Bei Häusern, welche von der Schutzraumpflicht befreit sind, besteht eine Schutzplatzzuweisung durch die Gemeinde oder durch die lokale Zivilschutzorganisation. Der genaue persönliche Zuweisungsstandort wird in einigen Kantonen oder Gemeinden erst in einem Ernstfall durch die Behörden bekannt gegeben.
Quellen
- Bundesamt für Bevölkerungsschutz - Schutzräume
- Bild Archfinder