Werterhaltend und Wertvermehrend, welche Steuerabzüge gelten bei Unterhaltskosten?
M it der Fertigstellung eines Haues fängt der Unterhalt an. Dabei lohnt es sich nicht den Gebäudeunterhalt zu vernachlässigen. Eine schlecht unterhaltene Immobilie verliert an Wert und es können langfristig Schäden mit hoher Kostenfolge entstehen die mit einem regelmässigen Unterhalt vermieden hätten werden können. Als Richtwert wird rund 1% der Erstellungskosten als jährliche Unterhaltskosten gerechnet. Die Unterhaltskosten sind auch relevant bei der Steuererklärung.
Mehr zum Thema Steuern bei Wohneigentum finden Sie im Artikel Archfinder Tipps – Steuern bei Wohneigentum.
Steuerabzüge
Mit dem Besitz von Wohneigentum werden Steuern auf den Eigenmietwert oder den Bruttomietertrag bei einer Vermietung erhoben. Um die Steuerausgaben zu minimieren können Unterhalts- und Renovationsarbeiten bei der Steuererklärung zum Abzug gebracht werden. Ebenfalls sind auch Versicherungsprämien oder Verwaltungskosten abzugsberechtigt. Die Aufwendungen können jährlich pauschal oder nach effektiven Kosten bei den Steuern abgerechnet werden. Bei jüngeren Liegenschaften unter 10 Jahren sind in den meisten Kantonen Pauschalabzüge von rund 10% des Eigenmietwerts oder Bruttoertrages, bei älteren rund 20% vorgesehen.
Werterhaltend und Wertvermehrend
Bei umfangreicheren Umbau- und Renovationsarbeiten im und ums Haus ist es sinnvoll die effektiven Kosten der Steuerbehörde anzugeben. Die Arbeiten müssen detailliert aufgelistet und belegt werden können, beispielsweise mit vollständigen Unternehmerrechnungen welche die erbrachte Leistung, Datum der Arbeiten und die Kosten auflisten.
Wichtig ist dabei, dass die Arbeiten nur werterhaltend und nicht wertvermehrend sind. Als werterhaltend gilt nur wenn Gebäudeelemente im ursprünglichen Sinne ersetzt beziehungsweise erneuert werden ohne zusätzliche Funktionen oder Nutzungsänderungen. Wenn dagegen Anbauten erstellt werden, die Gebäudestruktur tiefgreifend umgebaut und Zimmer geändert werden, höherwertige Materialien oder beispielswiese neue teurere Küchenapparate eingebaut werden, gilt dies meist als wertvermehrend und ist nicht abzugsberechtigt. Da es aber nicht immer eine klare Trennlinie gibt wie die Investitionen zu deklarieren sind, kommt es durchaus zu Rechtsstreit zwischen Steuerbehörden und Hausbesitzer.
Eine Ausnahme bei wertvermehrenden Investitionen betreffen Ausgaben für erneuerbare Energien und bei der Steigerung von der Energieeffizienz eines Gebäudes. Das Anbringen von Wärmedämmungen bei Kellerdecken, Fassaden oder Dächer wie auch der Ersatz von alten Fenstern mit besseren U-Werten (Energiedurchlasswerte) gilt nicht als wertvermehrend. Ebenfalls sind auch Installationen für den Ersatz der Heizung mit einer Wärmepumpe oder die Installation einer Solar- oder Photovoltaikanlage abzugsberechtigt. Die Kosten die Sie selber getragen haben und nicht durch Fördergelder bezahlt wurden, können von den Bundessteuern und von den allermeisten Kantonssteuern abgezogen werden.
Grundsätzlich ist es sinnvoll grössere Investitionen auf zwei Jahre, oder mehr falls möglich, aufzuteilen. Je nach Kanton ist dafür das Ausführungsdatum oder das Rechnungsdatum massgeblich. Die Abzüge bei den Steuern können aber nur im gleichen Jahr geltend gemacht werden und sind nicht übertragbar bis auf ganz wenige Ausnahmen bei energiesparenden, dem Umweltschutz dienende oder für den Rückbau bei einem Ersatzneubau Investitionen.
Liegenschaftsunterhalt
Auch bei der Vermietung von Eigenheimen sind Abzüge für den Liegenschaftsunterhalt möglich. Zusätzlich fallen nebst den allgemeinen werterhaltenden Investitionen auch Versicherungsprämien oder Einlagen in den Erneuerungsfond darunter.
Quellen
- Bild Archfinder