Während des Bauens können die Bauunternehmer ihre erbrachten Leistungen in Rechnung stellen. Dazu gibt es verschiedene Rechnungsarten.
E in Bauwerk wird über Wochen und Monate hinweg von den Bauarbeitern hochgezogen. Die Unternehmer gehen dazu in Vorleistungen und stellen für die erbrachte Arbeit und für das verbaute Material Rechnungen aus. Diese sollten vor einer Zahlung durch einen beauftragten Architekten oder Planer kontrolliert werden. Bei der Rechnungskontrolle ist zu überprüfen ob der Umfang des fälligen Betrages auch mit der auf der Baustelle erbrachten Leistung übereinstimmt.
Für einen geregelten Ablauf im Rechnungswesen, empfiehlt sich ein Werk-/Liefervertrag auf Basis der SIA Normen zu erstellen. In der Norm SIA 118, Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten sind diverse Artikel zum Rechnungswesen enthalten. Während des Bauvorgangs kann der Unternehmer sogenannte Abschlagszahlungen (SIA 118, Art. 144 ff.) geltend machen. Dabei können folgende zwei verschiedene Varianten vorkommen
Teilrechnungen
Mit der Abschlagszahlung ist der Unternehmer verpflichtet, eine überprüfbare Auflistung der vorgenommenen Arbeiten zusammen zu stellen. Dazu dient die Offerte als Grundlage mit dem Vorausmass und den Einheits-, Global- oder Pauschalpreisen. Der geschuldete Umfang entspricht dem Leistungswert am Ende des jeweiligen Rechnungsmonates. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine Abnahme des Werkes stattgefunden hat, wird als Sicherheitsleistung (SIA 118, Art. 149, Abs. 1) gegenüber dem Bauherrn auf die Rechnung ein Betragsrückbehalt von 10% (SIA 118, Art. 150, Abs. 1) vorgenommen.
Akontorechnungen
Wird mit der Rechnungsstellung nur eine grobe Schätzung der erbrachten Leistungen ermittelt, es liegt kein detailliertes Ausmass bei, kann der Bauherr einen Rückbehalt von 20% (SIA 118, Art. 150, Abs. 2) geltend machen.
Schlussrechnung
Mit Beendigung der Arbeiten und nach Abnahme des Werkes erfolgt die Schlussrechnung innerhalb von zwei Monaten zur Prüfung. Der Unternehmer hat darin die effektiv ausgeführten Arbeiten mit dem Ausmass detailliert auf Basis der Offerte aufzulisten. Auch sind bisher geleistete Abschlagszahlungen aufzuführen und dem Schlussbetrag in Abzug zu bringen. Die Bauleitung hat nach der SIA Norm 118 einen Monat Zeit um das Ausmass zu kontrollieren. Erst nach Abschluss dieser Frist und mit einem positiven Prüfungsbescheid beginnt die vereinbarte Zahlungsfrist auf die Schlussrechnung (SIA 118, Art. 155).
Regierechnungen
Regiearbeiten sind Leistungen welche nicht exakt definiert werden können aber für den Baufortschritt erforderlich sind. Diese treten daher sehr häufig bei Umbauarbeiten oder Sanierungen auf und werden im Zeitaufwand verrechnet. Da es sich hierbei um effektiv ausgeführte Arbeiten handelt kann der Unternehmer Regierechnungen im vollen Umfang zur Zahlung ausstellen.
Vorauszahlungen
Bei diversen Arbeitsgattungen sind Vorauszahlungen für Materiallieferung und Vorleistungen üblich wie beispielsweise bei Aufzügen. Diese teuren Bauteile werden im Werk fast vollständig gefertigt und auf der Baustelle innert kürzester Zeit nur noch montiert. In der SIA 118 ist eine Vorauszahlung nicht explizit vorgesehen, da grundsätzlich nur fest auf der Baustelle eingebaute Elemente in Rechnung gestellt werden können. Daher empfiehlt es sich zur Sicherheit vertraglich zu vereinbaren, dass bei Vorauszahlungen ein Bank- oder Versicherungsgarantieschein im Umfang von 100% der geforderten Summe durch den Unternehmer auszuhändigen ist.
Quellen
- Bild Archfinder