Hauptsächlich können neu auch Ausgaben für energiesparende Investitionen auf drei aufeinander folgende Steuerperioden verteilt werden. Dies, falls die Abzüge steuerlich nicht vollständig berücksichtig werden können. Auch können Kosten für Abbruch- und Demontagearbeiten unter diversen Bedingungen angegeben werden. Altlastensanierungen von Böden, Geländeverschiebungen oder Aushubarbeiten bei Ersatzneubauten sind jedoch nicht abzugsberechtigt. Bei einem Gebäudeersatz muss zudem die gleiche Nutzung wieder gegeben sein und innerhalb angemessener Frist erstellt werden.