Ein Auszug der gesetzlichen Brandschutzvorschriften des VKF beim Hausbau.
B eim Brandschutz in einem Bauwerk werden alle baulichen Massnahmen verstanden die der Brandverhütung, der Brandbekämpfung und der Rettung von Personen und Tieren mit baulichen Methoden ermöglichen.
Für die Erarbeitung der gesetzlichen Grundlagen in der Schweiz ist dazu die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF zuständig.
Beim Bau eines Eigenheims, ob freistehend, angebaut oder als Reihenhaus gelten nur sehr wenige Vorschriften. Auch Einliegerwohnungen zählen beispielsweise nicht zur Kategorie Mehrfamilienhaus, somit sind keine zusätzlichen Brandschutzmassnahmen zu berücksichtigen.
Brandschutzvorschriften
Im Allgemeinen gelten bei Häusern Brandschutzabstände um ein überspringen von Bränden auf andere Gebäude zu verhindern, dies gilt ebenfalls auch zu Nebenbauten auf dem eigenen Grundstück. Bei Doppeleinfamilienhäuser oder Reihenhäuser die zusammengebaut sind, sind beispielsweise die Gebäudetrennwände, die Fassade und das Dach brandschutztechnisch auszubilden.
Brandschutzanlagen wie Brandmelder, eine Blitzschutzanlage oder Sprinkler sind dagegen nicht vorgeschrieben. Auch für die meisten Heizungssysteme gelten keine Anforderungen ausser bei Holzheizungen wie zum Beispiel Pelletheizungen. Diese müssen in einem separaten Raum mit der Brandschutzklassifikation EI 30 (30 Minuten Feuerwiederstand) eingebaut werden.
Solaranlagen wie Photovoltaik oder Sonnenkollektoren für Warmwasser dürfen ohne zusätzliche Brandschutzmassnahmen auf Dächer montiert werden.
Heureka
Dies sind nur einige der Vorschriften. Um einen besseren Überblick über die unterschiedlichen und teils komplexen Bestimmungen zu erhalten wurde das Portal Heureka mit der Revision der Brandschutzvorschriften 2015 eingerichtet. Heute sind die kantonalen Gebäudeversicherungen der Kantone Aargau, Bern, Freiburg, Graubünden Neuenburg, Solothurn, St. Gallen und Wallis darauf vertreten.